— 156 — (Nr. 5719) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Aluminium. Vom 15. Februar 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im & 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze für einzuzichende Fünfpfennigstücke aus Nickel Fünfpfennigstücke aus Aluminium bis zur Höhe von 20 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen die für die Fünfpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben ent. sprechende Anwendung: a) aus einem Kilogramm Aluminium werden 1000 Fünfpfennigstücke ausgebracht; b) sie tragen auf der Schriftseite über der Jahl „5“ die Umschrift Deutsches Reich“ und unter dieser ahl das Wort „Pfennig“ in wagerechter Stellung, darunter die Jahreszahl; c) das Münzzeichen fällt weg; d) die Verteilung der Prägungen auf die einzelnen Münzstätten kann unter Heranziehung von Privatprägeanstalten in Abweichung von dem im Bundesratsbeschlusse vom 21. Dezember 1888 —. J 674 der der Protokolle — bestimmten Verteilungsmaßstab erfolgen. 82 Die Fünfpfennigstücke aus Aluminium sind nach Friedensschluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat. Berlin, den 15. Februar 1917. Der Reichskanzler von Bethmann Hollweg ## Ge#zus be Mch-Geseslats vermitteln mur die Postaustalten. Gerausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.