— 174 — 895 der Reichsversicherungsordnung).. Er kann den Erlaß von- Ausführungs- bestimmungen anderen Behörden übertragen. 3. Die Unfallentschädigung wird nach einem einheitlichen Jahresarbeits= verdienste berechnet. Oieser beträgt: a) bei gewoͤhnlichen landwirtschaftlichen Arbeitern. . . . . . .. 1200 Mart, b) bei gewerblichen Arbeitern und landwirtschaftlichen dach. arbeiten. 800 Mark. Bei Betriebsbeamten ist, vorbehaltlich der Kürzung nach g%% Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, der auf ein volles Jahr zu berechnende, verdiente Entgelt maßgebend. Erreicht der Jahresarbeitsverdienst nicht den unter Nr. 3b angegebenen Betrag, so gilt dieser als Jahresarbeitsverdienst. 4. Sofern nicht das Reich selbst Unternehmer der Arbeiten ist, hat dieser für die Unfallversicherung eine Prämie zu zahlen. - Sie beträgt: a) für einen gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiter täglich 6 pf. b) für einen gewerblichen Arbeiter oder landwirtschaftlichen Facharbeiter täglich 9 M., JO) für einen Betriebsbeamten entsprechend der Dauer seiner Beschäftigung 1½ vom Hundert des verdienten Entgelts, mindestens aber täglich 9 Pf. 5. Der Unternehmer (Nr. 4) hat für jeden Monat spätestens drei Tage nach dessen Ablauf der Ausführungsbehörde einen Nachweis über die Jahl der Arbeitstage jeder der unter Nr. 4 a) und b) bezeichneten Gruppen von Arbeitern und über den von Betriebsbeamten (Nr. 4c) verdienten Entgelt vorzulegen. Für den Fall der Säumnis gilt & 800 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Die Form für den Nachweis schreibt die Ausführungsbehörde vor. 6. Nach jedem Kalendervierteljahre berechnet die Ausführungsbehörde auf Grund der Nachweise und der unter Nr. 4 angegebenen Sätze die Prämien und stellt die Heberolle auf. Jedem Unternehmer ist ein Auszug aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die festgesetzte Prämie zur Vermeidung der Jwangsvollstreckung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß die Angaben enthalten, dic den Zahlungspflichtigen in Stand setzen, die Prämienberechnung zu prüfen. Für den Einspruch und die Rechtsmittel gelten die # 814 bis 817 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 7. Die Ausführungsbehörde bestimmt, wer die Unfälle zu untersuchen hat. 8. Hält der Berechtigte sich im Ausland auf, so ist über die Gewährung, Ablehnung oder Neufeststellung der Unfallentschädigung ohne vorhergehenden Bescheid und Einspruch alsbald Endbescheid zu erteilen (& 1610 der Reichs- versicherungsordnung). pD. ZJur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden ist das Ober- versi scherungsamt Groß Berlin ausschließlich zuständig.