— 179 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 36 JInhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien. S. 17 Bekanntmachung öber Anderung der Verordnung, betressead die Regelung des Verkehrs mit eng. kraftfahrzeugen, vom 22. Dezember 1915. S. 181. Gekanntmachung zur 4 der Ausföhrungsbestimmungen !m. den Verkehr mit Jündwaren vom 16. Dezember 1916. S. 152 Gr. 5730) Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein- und obstbrunereien Vom 24. Februar 1917. A.t Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 1 « Branntwein, der in Kleinbrennereien 15 des Branntweinsteuergesetzes Jom 15. Juli 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 661) oder der aus Obst, Obstwein, Beeren, Tresterwein, Kunstwein, Most, Weintrestern, Weinhefe, Wurzeln oder Rückständen davon, allein oder mit anderen Stoffen gemischt, hergestellt ist, sowie Mischungen, zu denen der Brenner solchen Branntwein verwendet hat, dürfen vom Brenner nur an die Snddeutsche Spiritusindustrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Jweigniederlassung München, oder nach deren Weisungen abgesetzt werden. Dies gilt ouch für die mit Beginn des 11. März 1917 beim Brenner vorhandenen Bestände. Für Branntwein, der aus Wein oder unter Jusatz von Wein hergestellt ist, verbleibt es bei den Vorschriften der Bekanntmachung über Branntwein aus Wein vom 9. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 25). Im übrigen bleiben für Branntwein, der nicht unter die Vorschrift im Abs. 1 fällt, die Vorschriften der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) maßgebend. Branntwein, der der Absatzbeschränkung nach & 1 Abs. 1 unterliegt, ist vom Brenner an die Gesellschaft & 1 Abs. 1) nach deren Weisungen zu liefern. Der Brenner hat den Branntwein aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen. Die näheren Bestimmungen über die Lieferung sowie Nelchs-Vesehbl. 1917. 39 Ausgegeben zu Berlin ben 27. Februar 1917.