— 180 — über die Feststellung der für die Preisberechnung zugrunde zu legenden Mengen trifft der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. Die Gesellschaft hat den Branntwein abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht binnen einem Monat, nachdem der Brenner sich zur Lieferung bereit erklärt hat, so ist der Kaufpreis vom Ablauf des Monats an mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeit- punkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertminderung auf die Gesellschaft über. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der Gesellschaft durch die von der Landeszentralbehörde zu bestimmende Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Stelle übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer des Branntweins zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. . 83 FürBranntwcin,fürdengemäßssdcchsctzcs,betreffetthcseitigung desBranntweinkontingcnts,vom14.Juni1912(Reichs-Gesetzbc.S.378)eine Verbrauchsabgabe von O,sa Mark für das Liter Alkohol zu entrichten ist, gilt die Lieferungspflicht nach & 2 nur, wenn die Erzeugung im Betriebsjahr, im laufenden Betriebsjahr einschließlich der mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen Bestände, 25 Liter übersteigt. Die Absatzbeschränkung nach §& 1 Abs. 1 gilt jedoch auch für solchen Branntwein. 4 Die Gesellschaft hat dem Brenner einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Der Preis darf die von dem Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle nach den Weisungen des Reichskanzlers festgesetzten Grenzen nicht überschreiten; er schließt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem der Branntwein mit der Bahn oder zu Schiff versandt wird, sowie die Kosten der Verladung daselbst ein. Der Preis ist spätestens 14 Tage nach der Abnahme zu zahlen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle ((& 5) der Gesellschaft zugeht. 5 Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung zwischen den Beteiligten er- geben, entscheidet endgültig der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. Bei der Entscheidung von Streitigkeiten über den Preis ist er an die gemäß  fest- gesetzten Grenzen gebunden. 6 Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle bestimmt, an wen, zu welchen Iwecken und in welchen Mengen der Branntwein von der Gesellschaft abzusetzen ist. Er setzt die Preise für die Abgabe fest.