Das gleiche gilt für im Reichsgebiet ansässige Deutsche, soweit sie an Unternehmungen im Feindesland beteiligt sind oder bis zum Kriegsausbruche be- teiligt waren, hinsichtlich der im Betriebe dieser Unternehmungen oder Nieder- lassungen entstandenen Forderungen. Artikel 6 Durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung wird die Anmeldung von Forderungen bei der Reichsentschädigungskommission und deren Berücksichtigung durch die Reichsentschädigungskommission nicht berührt. Artikel 7 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich