— 194 — 85 Dem Reichskommissar wird ein Beirat beigegeben. Der Beirat besteht aus Vertretern des Reichsamts des Innern, des Reichs-Marineamts, der Landes- regierungen, des Kohlenbergbaues, des Kohlenhandels und der Kohlenverbraucher. Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt als Ehrenamt. Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichskommissars. Den Vorsitz im Beirat führt der Reichskommissar. G 6 Soweit der Reichskommissar, sein Stellvertreter, die übrigen Beamten und Hilfskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs= oder Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. 87 Wer einer von dem Reichskommissar auf Grund des & 2 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer die von dem Reichskommissar erforderlichen Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu lehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 Die Bestimmungen treten am 1. März 1917 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich ODen Bezug des Meichs-Gesessblatte vermitteln mur die Voftanstalten. Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.