196 — 83 Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sach- verständigen sind befugt, in die Räume, in denen Kälbermägen gewonnen, auf- bewahrt oder feilgehalten werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und Proben zu entnehmen. Wer Kälbermägen im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Beamten der Polizei und den von der Polizei beauftragten Sachverständigen über die Vorräte, ins- besondere über Herkunft, Menge, Alter und Erwerbspreis Auskunft zu geben. 4 Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Bestimmungen zur Aus- führung dieser Verordnung erlassen. Er kann Ausnahmen zulassen. Die Landeszentralbehörden können mit Justimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts den Verkehr mit Labmägen abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln. 85 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark wird bestraft: .wer Labmaͤgen der Vorschrift im & 1 zuwider absetzt; wer der Lieferungspflicht nach &2 Abs. 1 nicht nachkommt; 3. wer die von ihm nach & 3 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 4. wer den nach &2 Abs. 1, & 4 erlassenen Bestimmungen des Präsidenten des Kriegsernährungsamts oder der Landeszentralbehörden zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Labmägen erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5738) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk, Strick und Schuhwaren vom 2310, enl— 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420). Vom 1. März 1917. D. Bundesrat hat auf Erund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: