— 200 — 85 Der Manganerzgesellschaft ist in allen Fragen, die zur Erfüllung der in der Verordnung gestellten Aufgaben dienen, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 6 Das nach & 3 der Verordnung zu bildende Schiedsgericht besteht aus: a) dem zuständigen Bergrevierbeamten oder der entsprechenden unteren Bergbehörde, b) dem zuständigen Landrat oder der entsprechenden unteren Verwaltungs= behörde, e) einem von dem Leiter des Oberbergamts oder der entsprechenden oberen Bergbehörde zu bestimmenden Mitglied dieser Behörde, d) einem von dem Direktor der zuständigen geologischen Landesanstalt zu bestimmenden Mitglied dieser Anstalt, e) einem vom Kriegsamt zu bezeichnenden Sachverständigen. T Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die nach den 9#. 2, 3 und 4 vorgeschriebenen Anzeigen oder die gemäß & 5 von ihm geforderten Auskünfte nicht rechtzeitig erstattet, oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht, 2. wer einem gemäß & 2 der Verordnung oder gemäß §& 3 Satz 2 an ihn gestellten Ersuchen nicht Folge leistet. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte, auf die die Juwider- handlung sich bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 88 Die Ausführungsbestimmungen treten am 3. März 1917 in Kraft. Berlin, den 2. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5741) Verordnung, betreffend rankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges. Vom 1. März 1 D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigum des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnghmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges können die Vorstände der Krankenkassen die Gewährung von Teuerungszulagen an die der Dienstordnung