Reichs-Gesetzblatt Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für dat Rechnungs- jahr 1916. S. 207. - (Nr. 5743) Gesetz, betreffenb die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916. Vom 28. Februar 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichs- haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916 tritt dem Reichshaushaltsetat hinn 42 Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. 43 Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in= und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge stellt werden. Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Februar 1917. Siegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg Neichs-Gesetbl. 1917. 4 Ausgegeben zu Berlin ben 3. März 1917.