Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 42 Inhalt: Bekanntmachung über Robzucker und Juckerrüben sewie über das Brennen von Ruben und Topinamburs im Betriebsjohr 1917/18. S. 200. (Nr. 5744) Bekanntmachung über Rohzucker und Juckerrüben sowie über das Brennen von Rüben und Topinamburs im Betriebsjahr 1917/18. Vom 2. März 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: * 1 Die im K 1-UA#bf. 1 bis 3 der Bekanntmachung über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1324) für Juckerrüben vorgeschriebenen Mindestpreise werden um je 50 Pfennig erhöht. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu niedrigeren als den nach Abs. 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebs- jahr 1917/18 zu liefern ist, als zu dem Mindestpreis abgeschlossen. Die Vor- schrift im & 1 Abs. 2- der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 findet ent- sprechende Anwendung. 82 Der im & 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über Rohzucker und Suckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 festgesetzte Preis für Rohzucker wird auf 22 Mark erhöht. * Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Ok. tober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibctriebsjahr 1917/18 die Verarbeitung von Rüben aller Art sowie von Topinamburs gestatten. Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Juckerrüben nach cinem von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Muster, nachzusuchen. Die Ge- Reichs-Gesetzbl. 19 E— u Berlin den 3. März 1917. 46