— 212 — 83 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Februar 1917. ESiegeh) Wilhelm Helfferich (Nr. 5746) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 1. März 1917. D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: Nr. la. Sprengstoffe Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 2. Gruppe b) Hinter dem mit „Kohlen-Koronit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: Kohlen, Perchloratzit und Gesteins-Perchloratzit, auch mit an- gehängten Buchstaben oder Jahlen (Gemenge von höchstens 34 Prozent Kaliumperchlorat, höchstens 48 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens d 10 Prozent Dinitrotoluol oder anderen Mono- Dinitroverbindungen der aromatischen Reihe, Holzmehl, auch mit Holzkohle, Naphthalin und Kochsalz). Der mit „Perdorfit“ beginnende Absatz wird gefaßt: Perdorfit, Gesteins- und Kohlen= Perdorfit (Gemenge von höchstens 52 Prozent Kaliumperchlorat, höchstens 29 Prozent Trinitrotoluol, das ganz oder teilweise durch andere niedriger nitrierte aromatische Kohlenwasserstoffe ersetzt werden kann, von Ammoniaksalpeter oder Natronsalpeter oder Gemisch'n beider Salpeterarten, auch mit Pflanzenmehlen, Naphthalin oder Harzen sowie anorganischen neu- tralen Salzen).