— 217 — Reichs-Gesetzblatt Inhalt: Gesetz, betreffend die Einberufung von Hilfsrichtern zun Reichsmilitärgericht. S. 211. (Nr. 5749) Gesetz, betreffend die Einberufung von Hilfsrichtern zum Neichemilitärgericht. Vom 6. März 1917. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und des Reichstags, wie folgt: Einziger Paragraph Der Reichskanzler wird ermächtigt, für die Dauer des durch den Krieg verursachten Bedürfnisses ständig angestellte Richter in der erforderlichen Jahl als Hilfsrichter zum Reichsmilitärgericht einzuberufen. Die Abordnung der ein- berufenen Hilfsrichter ist bis zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu welchem die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit nicht mehr erforderlich erscheint. Der Zeitpunkt, mit welchem das durch den Krieg verursachte Bedürfnis endigt, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. Das Gesetz findet auf den Bayerischen Senat beim Reichsmilitärgericht keine Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 6. März 1917. Siege)) Wilhelm Helfferich —.. des —— tWt——.— Gerausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetb 1917. 49 Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1917.