— 222 — (Nr. 6753) Vekanntmachna betreffend die Zahlung patentamtlicher Gebühren. Vom März 1 D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 Geichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: *1 Das Patentamt kann Bestimmungen darüber erlassen, welche Jahlungs- formen bei der Jahlung der an das Patentamt zu entrichtenden Gebühren k# Barzahlung gleichgestellt werden. (2 Uber die Rechtzeitigkeit der Jahlung einer Gebühr, die nach & 8 Abs. 2, 3 des Patentgesetzes vom 7. Aprik 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) oder nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Neichs- Ecsetzbl. S. 290) zu entrichten ist, entscheidet ausschließlich das Patentamt. 43 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Nr. 5754) Bekanntmachung zur Ergänzung 5% etanntmachung über den Verkehr mit Kakaoschalen. Vom 9. März 1 D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I #?2 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kakaoschalen vom 19. August 1915 (Reichs.-Gesetzbl. S. 507) erhält folgenden Abs. 2: „Der RNeichskanzler kann weitere Ausnahmen zulassen.“ Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezus des Neichs-G##eohlatte ver##ttein nur die Vostan Cerausgegeben im Neschsant des Innern. — Berlia, gedruckt in der Reichsdruckerel.