Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 47 Inhalt: Bekanutmachung über den Verkehr mit eisernen Flaschen. S. 232. — Bekanntmachung öber die Sicherung der Lickerbestelung. S. 224. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung. S. 375. (Nr. 5755) Bekanntmachung über den Verkehr mit eisernen Flaschen. Vom 8. März 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Der Reichskanzler ernennt einen Kommissar für die Bewirtschaftung eiserner Flaschen für verflüssigte und verdichtete Gase. Dieser untersteht dem Reichskanzler. « Der Kommissar kann Anordnungen über die Herstellung und den Verbrauch sowie über den Verkehr mit eisernen Flaschen treffen. Er kann Auskünfte über die Erzeugung, die Vorräte und den Verbleib der Flaschen fordern. (2 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund des & 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen zuwiderhandelt. Reben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. & 3 Diese Bekanntmachung tritt am 12. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Reichs-Gesetzbl. 1917. 51 Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1917.