— 225 — (Nr. 5757) Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung. Vom 9. März 1917. A# Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung über die Sicherung der Acker- bestellung vom 9. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 224) wird die Fassung der Bekanntmachung über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung nachstehend bekanntgemacht. Berlin, den 9. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Bekanntmachung über die Sicherung der Acker= und Gartenbestellung. Vom 9. März 1917. 81 Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der Landes- zentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern und landwirt. schaftlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in Aussicht genommenen Bestellung ist auf Erfordern glaubhaft zu machen. Die Aufforderung kann durch öffentliche Be- kanntmachung erfolgen. i Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft macht oder die Aufforderung unbeant wortet läßt, oder wenn er nicht erreicht werden kann, ist die untere Verwaltungs. behörde befugt, die Nutzung des Grundstücks mit Jubehör ganz oder zum Teil längstens bis Ende des Jahres 1918 dem Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverbande zu übertragen. 83 Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des Grundstücks nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren, soweit dies nach den besonderen durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen tunlich ist. Inwieweit der Kommunalverband dem Nutzungsberechtigten eine Entschädigung zu gewähren