Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit auslaͤndischem Mehl. S. 220. — Bekanntmachung über die Invalidenversicherung beil der freiwilligen Kriegskrankenpflege. S. 121. — Berichtigung. (Nr. 5759) Verordnung über den Verkehr mit ausländischem Mehl. Vom 13. März 1917. A# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: * 1 Die Kommunalverbände haben Hochstpreise für di Abgabe von Weizen- und Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus ausländischem Getreide ermahlen ist, sowie für Brot, das ganz oder teilweise aus solchem Mehl her- gestellt ist, an Verbraucher festzusetzen. Dabei dürfen die für die Abgabe aus- ländischen Mehles und Brotes festgesetzten Kleinhandelspreise nicht überschritten werden. Soweit Hoöchstpreise für die Abgabe von inländischem Mehl und Brot an Verbraucher festgesetzt sind, gelten diese bis auf weiteres auch für die im Sahz 1 genannten Erzeugnisse. ium Stelle der Kommunalverbände können die Landeszentralbehoͤrden ober die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden die Höchstpreise (Abs. 1) festsetzen. 2 . Wer Weizen- oder Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus ausländischem Getreide ermahlen ist, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Kommunalverband, in dessen Bezirk sich das Mehl befindet, die vorhandenen Mengen bis zum 23. März 1917, und soweit er den Gewahrsam nach dem 20. März 1917 erlangt, binnen 3 Tagen nach der Erlangung des Gewahrsams unter Angabe des Eigentümers anzuzeigen. Wer Verträge abschließt, kraft deren er die Lieferung von Mehl der im Satz 1 bezeichneten Art verlangen kann, hat dem Kommunalverbande binnen 3 Tagen nach dem Abschluß des Vertrags hiervon Anzeige zu erstatten. Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, 2 gelten nicht für Mehl, das zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und für Reichs-Gesetbl. 1917. 53 Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1917.