— 231 — (Nr. 5760) Bekanntmachung über die Invalidenversicherung bei der freiwilligen Kriegs- krankenpflege. Vom 15. März 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Wer eine die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung begründende Beschäftigung vor seinem durch den gegenwärtigen Krieg veranlaßten Eintritt in das Personal der freiwilligen Kriegskrankenpflege nicht ausgeübt hat und auch nach der Beendigung der Kriegskrankeupflege voraussichtlich nicht ausüben wird, unterliegt wegen einer in der freiwilligen Kriegskrankenpflege übernommenen, an l“ versicherungspflichtigen Beschäftigung auch außerhalb des Anwendungsbereichs es & 14 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Snr vom 24. Februar 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 171) der Versicherungs- pflicht nur dann, wenn er binnen zwei Monaten nach der Verkündung dieser Verordnung von dem Arbeitgeber oder früheren Arbeitgeber die Leistung von Beiträgen verlangt. Geschieht dies, so hat der Arbeitgeber hierüber dem Beschäftigten auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Sind ohne eine Erklärung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 für die Dauer der au sich versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge entrichtet, so dürfen die Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Beiträge zu Unrecht entrichtet seien. 82 Besteht nach & 1 Abs. 1 keine Versicherungspflicht, so sind auf Antrag des Beschäftigten die für ihn entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der Verkündung dieser Verorhnung oder der späteren Beendigung der Beschäftigung gestellt werden. Er ist an den Vorstand derjenigen Versicherungsanstalt zu richten, deren Namen die Ouittungskarten tragen; sie hat die Erstattung auch der an andere Anstalten geleisteten Beiträge zu vermitteln. * 3 Ist vor dem Tage der Verkündung dieser Verordnung die Versicherungs- pflicht eines nach dieser Verordnung versicherungsfreien Beschäftigten in einem Verfahren aus & 1459 der Reichsversicherungsordnung rechtskräftig festgestellt worden, so wird diese Feststellung auf Antrag des Beschäftigten aufgehoben und eine neue Entscheidung erlassen. Der Antrag ist innerhalb der Frist des 4 2