— 233 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 50 Inhalt: Bekanntmachung über die Preise für Verpackung von Kalkstickstoff. S. 233. (Nr. 5761) Bekanntmachung über die Preise für Verpackung von Kalkstickstoff. Vom 16. Marz 1917. A-“ Grund des §9 12 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) und des & 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Die in der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste unter B aufgeführten „Besonderen Lieferungsbedingungen für 1 bis 3“ erhalten im Abs. 3 (Verpackung) folgende Jassung: 6 Verpackung: Bei eisernen Trommeln 1,80 Mark für 100 Kilo- gramm; bei 50-Kilogramm-Packung 25 Pfennig für den Sack. Wird Kalkstickstof in Säcken oder eisernen Trommeln geliefert, so erfolgt die Berechnung brutto für netto. Artikel 2 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. März 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki Deu Gebg dec Meichb-Grsesblatts vermitteln nur bie Wostanfalrn. Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Reiche--Gesedl. 1917. 54 Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1917.