— 236 — 84 Die Verordnung tritt am 19. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Tag des Außerkrafttretens. Berlin, den 17. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5763) Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie. Vom 17. März 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Hersteller von Schuhwaren jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Schuhwaren hergestellt hoben, auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Regelung der Herstellung und der Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Unter besonderen Verhältnissen kann der Reichskanzler auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach dem 1. August 1914 mit der Herstellung von Schuh- waren begonnen hat, in eine Gesellschaft ausgenommen wird. Dieser Vorschrift unterliegen nicht I. Betriebe der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung, 2. Betriebe, in denen Schuhwaren nur handwerksmäßig hergestellt werden. Schuhwaren im Sinne dieser Verordnung sind nicht Schäfte sowie Hoh- schuhe, die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung mit einer Spange ven höchstens 2 Zentimeter Breite oder einem Kissen hergestellt sind. Artikel II Für die auf Grund des Artikel J errichteten Gesellschaften gelten folgende Bestimmungen: 81 Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften und der Gesellschafter werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.