— 237 — Die Satzung wird vom Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung der Satzung entsteht die Gesellschaft. Die Gesellschaften sind rechtsfähig. Ihren Namen, Sitz und örtlichen Bereich bestimmt der Reichskanzler. (2 Die Satzung trifft Bestimmungen über 1. den Jeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Herstel- lung sowie den Absatz übernimmt (Geschäftsbeginn); . die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen hat, sowie die Form ihrer Einberufung, das Stimmrecht und die Vertretung der Gesellschafter; 3. die Zusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vorstandes und der anderen Gesellschaftsorgane, ihre Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erklärungen und die Beurkundung ihrer Beschlüsse; . die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung sowie die Beiträge der Gesellschafter; die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzung der Preise und der Lieferungsbedingungen; . die Uberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebej . die Festsetzung von Ordnungsstrafen; 8. die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft; . die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen; #die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. 1!10 [ S S# r— i*.*— *— 83 Soweit nicht die Satzung Ausnahmen zuläßt, sind die Gesellschafter ver- pflichtet, von Geschäftsbeginn der Gesellschaft ab ihre Erzeugnisse an Schuh- waren der Gesellschaft zum Iwecke des Absatzes zu überlassen. 4 Jur Uberwachung der Herstellung und des Absatzes wird ein Ausschuß (Uberwachungsausschuß der Schuhindustrie) gebildet. Der Übermeuchungrausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stell- vertreter und höchstens weiteren fünfundzwanzig Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Dem Ulberwachungsausschusse gehört ferner ein Vertreter des Reichs- kanzlers an. 54"