— 238 — Dem Uberwachungsausschusse wird ein Beirat von sieben Mitgliedern bei- gegeben, die den Kreisen des Schuhhandels und der Verbraucher angehören. Die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Der Uberwachungsausschuß ist rechtsfähig. Er wird durch den Vor. sitzenden vertreten. Der Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den lUberwachungs. ausschuß erlassen. 45 Der Uberwachungsausschuß erteilt den Gesellschaften und ihren Mitglieder unbeschadet der Vorschrift des §& 3 Anweisungen über Art, Ort und Umfang der Erzeugung, über den Absatz und über die Verkaufspreise. Er verteilt die Rohstoffe und vermittelt die Verteilung der Aufträge der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung. Er überwacht die Tätigkeit der Gesellschaften und stellt fest, welche Betriebe unter die Vorschrift des Artifel 1 Abs. 1 fallen. Er kann Betriebe auf ihren Antrag von der Jugehörigkeit zu einer Geselschat entbinden. Er verwaltet eine Ausgleichskasse, aus der denjenigen Gesellschaften Beiträge zu zahlen sind, bei denen infolge seiner Anordnungen das Verhältnis der auf die Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile zu dem Umsatz der Gesellschafter in der JZeit vom 1. Juli 1913 bis zum 30. Juni 1914 sich ungünstiger gestaltet u als bei dem Durchschnitt der Gesellschaften. 6 Der lUlberwachungsausschuß unterstebt der Aufsicht des Neichskanzlers. Der Vorsitzende des Hberwachungsausschusses ist verpflichtet, den Vertreter des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu erhalten und ibm auf Verlangen Auskunft zu geben. Bei den Beschlußfassungen des Uberwachungsausschusses hat der Vertreter des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheider über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der Beschlüsse hat solange zu unterbleiben, als nicht der Reichskanzler die Beanstandung für unbe- rechtigt erklärt hat. 87 Die Mittel, deren der Uberwachungsausschuß zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf, werden im Wege der Umlage von den Gesellschaften auf- gebracht. Die Höhe der Umlage und die Zeit der Entrichtung bestimmt der Uberwachungsausschuß. 88 ,..-. Rechtsgeschäftliche Verfügungen der Gesellschafter über Rohstoffe oder Halb- erzeugnisse, die den Gesellschaftern von dem Uberwachungsausschuß oder durch