— 240 — 2 Der Uberwachungsausschuß kann verlangen, daß Hersteller von Schuhwaren ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie ihre Fabrikationsmittel einer Gesellschaft gegen eine angemessene Vergütung zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall durch ein Schiedsgericht (6 5) endgültig festgesetzt. Wird die Uberlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum in dem Augenblick auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Hersteller oder Inhaber des Gewahrsams zugeht. Der Uberwachungsausschuß kann die Gegenstände, deren Uberlassung an eine Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der ZJwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 83 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn. tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft 1. wer die gemäß & 1 erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; wer unbefugt einen gemäß §& 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; . wer einem gemäß & 2 Abs. 1 gestellten Uberlassungsverlangen inner- halb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. (4 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gewerbsmäßig, ohne einer auf Grund des Artikel I errichteten Gesellschaft anzugehören, Schuh- waren herstellt. Dies gilt nicht für die im Artikel 1 Abs. 2 bezeichneten Betriebe. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. — IO -.· S 85 Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis oder zwischen einer Gesellschaft und ihren Abnehmern aus dem Lieferungsvertrag oder zwischen einer Gesellschaft und Herstellern aus