— 241 — der Uberlassungspflicht gemäß & 2 ergeben, werden, soweit nicht die Verordnung oder die Satzung ein Anderes bestimmt, durch ein Schiedsgericht von drei Mit- gliedern endgültig entschieden. Für den Bezirk jeder Gesellschaft wird ein Schieds- gericht gebildet. Die Mitglieder werden von der Landeszentralbehörde des Bundesstaats ernannt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Der Vorsitzende muß zum Richteramte befähigt sein. Von den Beisitzern soll für die Entscheidung von Streitfällen zwischen einer Gesellschaft und ihren Abnehmern je einer dem Kreise der Hersteller und dem Kreise des Handels entnommen sein, für die Ent- scheidung der übrigen Streitfälle sollen beide: Beisitzer dem Kreise der Hersteller entnommen sein. Ortlich zuständig ist das Schiedsgericht, das für den Bezirk der beteiligten Gesellschaft gebildet ist. Der Reichskanzler kann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schieds. gericht erlassen. Artikel IV. Artikel I, II und Artikel III 1, 2, 3, 5 treten am 26. März 1917, Artikel III & 4 am 1. Mai 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Mit dem Seitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die gemäß Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst. Berlin, den 17. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Gezus des Neichs-Geseslats vermitteln #ur die Postunstallen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.