— 245 — 86 Beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Viehhalter beträgt der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht vom 1. Mai 1917 ab bis auf weiteres bei Schweinen im Lebendgewichte von bis zu 60 K.lognrnrga . . . .. 53 bis 61 Mark, uͤber. 60 bis 70 Kilogramm . . ... .. .. . . . . . .. 57 bis 65 Mark, über 70 bis 85 Kilognen . . . ... 67 bis 75 Mark, über 85 bis 100 Kilogramm . . .. ... . . . . . . .. 72 bis 80 Mark. Der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmt, welcher Preis inner- halb dieser Grenzen in den verschiedenen Teilen des Reichs als Höchstpreis zu F’lten hat. Er setzt die Höchstpreise für Schweine von über 100 Kilogramm Lebendgewicht und für fette (früher zur JSucht benutzte) Sauen und Eber fest. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können mit Justimmung des Präsidenten des Kriegscrnährungsamts Abweichungen von den Preisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes vorschreiben. Maßgebend ist der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Seit des Vertragsab, schlusses befind.t. 87 Beim Verkaufe von Schlachtrindern durch den Viehhalter darf der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht vom 1. Juli 1917 ab ucht übersteigen bei 1. gering genährten Rindern einschließlich Fressern (Klasse 0) 55 Mark, 2. ausgemästeten oder vollfleischigen Ochsen und Kühen über 7 Jahre, Bullen über 5 Jahre und angefleischten Ochsen, Kühen, Bullen und Färsen jedes Alters (Klasse B) im Lebendgewichte von bis zu 5 Sentrenr 60 Mark, über 5)6 bis 7 Jennren . ... 68 Mark, über 7 bis 8,8 JZentrtrer 72 Mark, über 85 bis 10 Zennenr 76 Mark, über 10 bis 11/6 Zenter 80 Mark, über 11,/5 Zenter . . . . . .. 85 Mark, 3. ausgemasteten oder vollfleischigen Ochsen und Kühen bis zu Jahren, Bullen bis zu 5 Jahren und Färsen (Klasse A) 90 Mark. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Abweichungen von den Preisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes vorschreiben, das Vieh anderweit in die Klassen und Stufen einordnen und Juschläge für besonders fettes Vieh zulassen. Maßgebend ist der Hochstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Jeit des Vertragsabschlusses befindet.