Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 54 Jahaun Bekanntmachung, berreffend weitere Underung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 2460. — Bekanutmachung dber die Scchstpreise von gedarrten Jichorienwurzeln. S. 250. — Anordnung über das Schiedsgericht für die Kohlen- verteilung. S. 260. — Berichtigung. S. 232. (Nr. 5766) Bekanntmachung, betreffend weitere Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 20. März 1917. A-# Grund des & 3 Abs. 2, der #& 12 und 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 GReichs. Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 in der Fassung der Bekanntmachungen vom 30. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1917, S. 1) und vom 17. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) zu der Verordnung über Roh- tabak werden wie folgt geändert: Im 33 ist hinter Abs. 3 folgender Absatz einzufügen: Für den Monat April 1917 ist der Bedarf nach folgenden Grundsätzen zu bemessen: bei Herstellern von Jigarren-, Kau- und Schnupftabak ist die um 20 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1915 oder die um 20 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die der ersten sieben Monate des Jahres 1915, bei Herstellern von Rauchtabak und von Zigaretten die um 30 won Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate von 1916, bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Verarbeitung der ersten sieben Monate 1915 zugrunde zu legen. Berlin, den 20. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Reichs-Gesetbl. 1917. Ausgegeben zu Berlin den 22. Mätz 1917.