— 254 — (Nr. 5770) Bekanntmachung über die Pfändung des Ruhegeldes der im Privatdienst an- gestellten Dersonen. Vom 22. März 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Das Ruhegeld der im Privatdienst angestellten Personen ist der Pfändung nur insoweit unterworfen, als der Gesamtbetrag die Summe von zweitausend Mark für das Jahr übersteigt. Die Vorschriften des § 4 Nr. 2, 3 und des & 4a des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869 (Bundes- Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63, Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159, 1898 S. 332) finden entsprechende Anwendung. 42 Gesetzliche Vorschriften, die über die Pfändung von Ruhegeld der im § 1 bezeichneten Art abweichende Bestimmungen treffen, bleiben unberührt. 83 Die Verordnung tritt am 26. März 1917 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Ist ein Anspruch der im 9§ 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gepfändet, so verliert die Pfändung hinsichtlich später fällig werdender Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des & 1 unwirksam sein würde. Dies gilt entsprechend für eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder Verpfändung. Berlin, den 22. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich