— 257 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 56 Indalt: Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsdekleidungsstelle. S. 20#7. (Nr. 5773) Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle. Vom 22. März 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 eichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: # 1 Die Reichsbekleidungsstelle wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vor- handenen Web., Wirk- und Strickwaren und deren Ersatzstoffe, die aus diesen gefertigten Erzeugnisse sowie getragene Schuhwaren und das von solchen her- stammende Altleder für den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung in Anspruch zu nehmen, soweit diese Gegenstände nicht von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. 2 Die Reichsbekleidungsstelle kann zur Durchführung des & 1 die erforder- lichen Bestimmungen treffen und Auskünfte fordern. Sie kann insbesondere die Herstellung und den Verbrauch der im § 1 bezeichneten Gegenstände sowie den Verkehr mit diesen regeln, Bestandsaufnahmen anordnen und Bestimmungen über Beschlagnahme und Enteignung treffen. Bei Enteignungen wird im Streitfall der Ubernahmepreis durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnungen über die Besetzung des Gerichts und das Verfahren trifft der Reichskanzler. Soweit die Reichsbekleidungsstelle bei Anordnungen oder Bestimmungen auf Grund von Abs. 1 von den vom Bundesrat erlassenen Verordnungen über Web., Wirk-, Strick- und Schuhwaren abweichen will, bedarf sie der Justimmung des Reichskanzlers. Neichs-Gesetzbl. 1917. 60 Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1917.