— 258 — 83 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den auf Grund des & 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen zuwiderhandelt 2. wer die gemäß &2 Abs. 1 Satz 1 erforderten Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschich, ob sie dem Täter ge- hören oder nicht. Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnis- strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 84 Die Verordnung tritt am 26. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 22. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den des Neichs-Gesenblatts vermitteln nur die Postanftalten. Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.