Reichs-Gesehzblatt Jahrgang 1917 Nr. 58 Inhalt: Bekanntmachung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. S. vos. (Nr. 5770) Vekanntmachung uße über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. Vom Närz Ar# Grund des & 1 der Bundesratsverordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: *1 I. Die noch in den Händen der Erzeuger befindlichen Vorräte an Brot- getreide, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten, allein oder mit anderen Früchten gemengt, und an Schrot (Graupen, Grütze) und Mehl, das aus diesen Früchten hergestellt ist, werden für die Ernährung des Volkes in Anspruch genommen, und zwar zu- gunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sich die Vorräte befinden. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die auf Grund der im §6 2 getroffenen Vorschriften im eigenen Betricbe des Erzeugers verwendet werden dürfen a) zur Ernährung des Unternehmers des landwirtschaftlichen Betricbs und der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie von Naturalberechtigten, insbesondere Altenteilern und Arbeitern, soweit diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn solche Früchte zu bean- spruchen haben (Selbstversorger) b) zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere) J) zu Saatzwecken; d) zur Verarbeitung. 82 I. Für die im & 1 genannten Zwecke dürfen vom Erzeuger verwendet werden: A. bei Brotgetreide: 1. für die Jeit bis zum 15. April die nach & 6 Abs. 1 a der Verordnung über Brotgetreide und Mehl vom 29. Juni 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 782) zur Ernährung der Selbstversorger bestimmte Menge; für die Jeit vom 16. April 1917 bis zur neuen Ernte 27 Kilogramm für den Kopf der zu versorgenden Personen; Reichs--Gesetzbl. 1917. 62 Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1917.