— 270 — Artitkel II Die Bestimmungen treten mit dem 1. April 1917 in Kraft. Berlin, den 24. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5780) Bekanntmachung über den Handel mit Arzneimitteln. Vom 22. März 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats u wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: (1 Der Handel mit Arzneimitteln ist vom 16. April 1917 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung 1. auf Personen, die bereits vor dem 1. August 1914 mit Arzneimitteln Handel getrieben haben, der sich nicht auf die unmittelbare Abgabe an die Verbraucher beschränkt, 2. auf Apotheken, in denen Arzneimittel nur unmittelbar an Verbruncher abgegeben werden, 3. auf sonstige Kleinhandelsbetriebe in denen Arzneimittel nur unmittelber an Verbraucher abgegeben werden, » 4. auf Tierärzte, soweit sie in Ausübung ihrer tierärztlichen Tätigkeit Arzneimittel unmittelbar an Verbraucher abgeben dürfen. 82 Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind solche chemischen Stoffe, Drogen und Zubereitungen, die zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind.