— 271 — 83 Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit Arznei- mitteln anderweitigen Beschränkungen unterliegt, bleiben unberührt. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen. 4 Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist, zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Ver- sagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 kann der Handel in solchen Fällen untersagt werden. 45 Gegen die Versagung und die Jurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. (6 Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Ver. sagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung des Handels sowie zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere liber das Verfahren. 87 Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirke die Hauptniederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle. (8 Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der Handel untersagt worden ist, kann die Vorräte an Arzneimitteln übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Händlers verwerten. Ist Beschwerde (& 5) ein- gelegt, so ist mit der Übernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu warten. 64