— 272 — Uber Streitigkeiten, die sich aus der Ubernahme und Verwertung ergeben, entscheidet endg#ltig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle. 809 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (& 1) oder nach Zurücknahme der Erlaubnis oder nach erfolgter Untersagung (& 4) Handel mit Arnei. mitteln treibt, » 2. wer den Preis für Arzneimittel durch unlautere Machenschaften, ins besondere Kettenhandel, steigert. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Arzneimittel erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Ver, urteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer be, stimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig er. lannt werden. 0 Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentralbehörde ke, stimmten Stelle sich zum Erwerbe von Arzneimitteln zu erbieten, . zur Abgabe von Preisangeboten auf Arzneimittel aufzufordern, . bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Arzneimitteln oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder ler den Anlaß oder Jweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermi#un zu erwecken. Es ist ferner verboten, in periodischen Zeitschriften bei Ankndigungen über Veräußerung von Arzneimitteln Preise anzugeben. Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1, 2 sowie im Abs. 2 findet keine Anwendun auf Behörden. Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, di Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Arzneimittel auf die Dauer vo mindestens sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eir #§