— 275 — *2 Die Gesellschaften der Gebietsteile 1 bis 7 und 9 bis 11 führen den Ramen: Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft unter Zufügung des Namens ihres Sitzes. Die Gesellschaft des Gebietsteils 8 führt den Namen: Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft für Elsaß Lothringen und die Pfalz. Artikel I. Die Bestimmungen treten mit dem 26. März 1917 in Kraft. Berlin, den 24. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezus des Neichs= Gesetzblatte vermitteln nur die Postanstallen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.