— 278 — (Nr. 5783) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsas. Lothringen. Vom 26. März 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats gn wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Geichs · Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Januar 1917 Ceichs. Gesetzbl. S. 6) folgende Verordnung erlassen: Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßroechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen kahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Juli 1917 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ab- lauf ergibt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Prorestes mangels Zahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wochsel- mäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 31. Juli 1918. Berlin, den 26. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5784) Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 24. März 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Krichämahnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: S. 131 In der Bekanntmachung über Kartoffeln vom 4) S. 104) Artikel 1 1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 7. Febrnar 1917 (Reichs-Gesetzbl. werden folgende Anderungen vorgenommen: