— 280 — für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Abernahmepreis gekürzt wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften in Abs. 1 bis 3 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem sich die Kartoffeln zur Zeit befinden. « Artikelll Diese Verordnung tritt mit dem 26. März 1917 in Kraft. Berlin, den 24. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5785) Bekanntmachung über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen. Vom 24. März 1917. A# Grund des & 18 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit §& 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kricgsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet: 81 Zentrifugen im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen, die im Schleuder- verfahren die Milch in Sahne (Nahm) und Magermilch trennen. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Teile und Ersatzucke von Zentrifugen und Buttermaschinen. (2 Wer Zentrifugen oder Buttermaschinen zu Eigentum oder zur Benutzung entgeltlich oder unentgeltlich erwerben will, bedarf dazu eines Bezugscheins. Der Bezugschein wird auf Antrag von dem für den Ort der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, für den Wohnsitz des Erwerbers zuständigen Kommunalverband nach Prüfung des Bedürfnisses erteilt. Er muß den Namen derjenigen Person angeben, für die er erteilt ist. Er ist nicht über- tragbar. Die Nichtübertragbarkeit ist auf ihm kenntlich zu machen.