— 283 — Nickel- und Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze fuͤr einzuziehende Zehnpfennigstücke aus Nickel Zehnpfennigstücke aus Zink bis zur Höhe von 10 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen die für die Jehnpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: a) aus einem Kilogramm Jink werden 310 Jchnpfennigstücke ausgebracht; b) sie tragen auf der Schriftseite über der Jahl „10“ die Umschrift „Deutsches Reich“ und unter dieser Jahl das Wort „Pfennig“ in wagerechter Stellung, darunter die Jahreszahl; Tc) das Münzezeichen fällt weg; d) die Verteilung der Prägungen auf die einzelnen Münzstätten kann unter Heranziehung von Privatprägeanstalten in Abweichung von dem im Bundesratsbeschlusse vom 21. Dezember 1888 — K 674 der Protokolle — bestimmten Verteilungsmaßstab erfolgen. 82 Die Zehnpfennigstücke aus Zink sind nach Friedensschluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat. Berlin, den 22. März 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Noedern Den Bezus des Neichs= Gesentlat## versstiteln nur die Postan Herausgegeben im Reichsomt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.