— 287 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 63 Juhalt: Bekauntmachung über den Anbau von Frühgemüse auf Tabakfeldern. S. 281. (Nr. 5788) Bekanntmachung über den Aubau von Frühgemüse auf Tabakfeldern. Vom 29. März 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die obersten Landesfinanzbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können während der Dauer des Krieges gestatten, daß, abweichend von der Vorschrift im & 32 Siffer 2 des Tabaksteuergesetzes, auf den für die Anpflanzung von Tabak bestimmten Feldern Frühgemüse angebaut wird. Artikel U. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. März 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern Den Sezus des Neichs-Geseszblattc vermitsein nur die Molstanstallen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1917. 67 Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1917.