— 291 — 84 Die Besoldungsetats für das Reichsbank-Direktorium sowie für das Direk. torium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1916 gelten bis zur Feststellung des Etats auch für das Rechnungsjahr 1917. 85 Die im Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichs- haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1916 vorgesehenen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in den Vercinigten Staaten von Nordamerika fallen fort. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. März 1917. ESiegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg (Nr. 5790) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1917. Vom 30. März 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragraph Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushaltsctats für die Schugebiete auf das Rechnungsjahr 1917 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Naßnahmen erforderlich sind, sowie die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Schutzgebiete zu erfüllen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. März 1917. Eiegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg