— 298 — Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderem Hartkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 10 vom Hundert der Trockenmasse gestatten. 82 Der Hersteller darf Käse der im & 1 bezeichneten Art nur an die Reichs- stelle für Speisefette, G. m. b. H. in Berlin, die Landes= und Provinzialfett- stellen, die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und an Kommunalverbände oder nach den Weisungen dieser Stellen absetzen. 83 Der Preis für Käse der im & 1 bezeichneten Art darf 65 Mark für 50 Kilogramm und bei Abgabe im Kleinverkaufe 0/o5 Mark für 0), Kilogramm nicht übersteigen. Als Kleinverkauf gilt die Abgabe an Verbraucher in Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm. Der Preis von 65 Mark schließt die Kosten der handelsüblichen Ver- packung, der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verladung da- selbst ein. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezembr 1914 eichs--Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbdl. S. 25), 23. März 1916 Reichs- Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 4 Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. 85 . Wer der Vorschrift im § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. deben der Strafe kann auf Einzichung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Neichs= Gesesblatts vermitteln aur die Poftanftalten. Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.