Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Inhalt: Allerhöchste Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär- und Marineverwaltung. S. 209. — Bekanntmachung, betreffend #nderung der Anlage C zur Eisenbahn--Verkehrsordnung. S. 2o0. — Bekanntmachung über Unfallversicherung von Ungehörigen feindlicher Staaten. S. 301. — Bekanntmachung, betreffend #nderung der Post- ordnung vom 20. März 1900. S. 301. (Nr. 5796) Allerhöchste Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär- und Marineverwaltung. Vom 22. März 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des & 18 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (eichs-Gesetzbl. S. 245) im Einvernehmen mit dem Bundes- rate, was folgt: Im &8 Abs. 3 der Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär= und Marineverwaltung, vom 11. De- zember 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 869) in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 445) hat die Ziffer 1 mit Wirkung vom 1. Dezember 1916 ab, wie folgt, zu lauten: „Für Oienstreisen, die ein Ubernachten außerhalb des Standortes bedingen, werden diese Auslagen erstattet: a) bei Reisen im Inland bis zu drei Vierteln der regelmäßigen Inland- Tagegeldsätze, b) bei Reisen außerhalb des Reichsgebiets bis zur vollen Höhe dieser Sätze. Daneben fällt die Geldvergütung für die Verpflegung fort.“ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. « Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1917. ESiegel) Wilhelm Graf von Roedern Reichs-Gesetbl. 1917. 71 Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1917.