— 308 — und Verbrauchern, welche lediglich die Sicherstellung des eigenen Bedarfs an Gemüse und Obst für den Verbraucher und seine Haushaltsangehörigen zum Gegenstande haben. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann das ihr zustehende Genehmigungsrecht, soweit es sich um Verträge über Obst handelt, allgemein oder in einzelnen Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für das in deren Bezirk gewachsene Obst übertragen. Die im Abs. 3 vorgeschriebene Aumeldung hat in diesem Falle bei der zuständigen Landesstelle zu erfolgen. 82 Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in genchmigungspflichtige Verträge an Stelle des Erwerbers als vertragsschließende Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer und dem Erwerber eintreten. Diese Erklärung ist alsbald nach der Anmeldung des Erwerbers abzugeben. Wird innerhalb einer Frist von 20 Tagen weder die Genehmigung ausgesprochen noch der Eintritt erklärt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Der Veräußerer kann bei Ablehnung der Genehmigung von der Reichs- stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, verlangen, daß sie mit ihm über denselben Vertragsgegenstand ein Abkommen unter den Bedingungen ihrer Normal- verträge abschließt. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichs, stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann die Rechte und Pflichten, die ihr hiernach zustehen, allgemein oder in einzelnen Fällen den in den cinzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für das in deren Bezirk gewachsene Obst übertragen. ( 3 Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in Fällen dringenden Bedürfnisses, insbesondere aus Transportrücksichten, auch in solche Verträge an Stelle des Erwerbers eintreten, die von ihr abgetreten oder von der Verwaltungsabteilung oder einer Landesstelle (& 1 Abs. 5) genehmigt sind. Der Eintritt erfolgt durch eine dem Veräußerer und dem Erwerber gegenüber abzu- gebende schriftliche Erklärung. Im Falle des Eintritts soll jedoch die Räichs- stelle dem Erwerber auf sein unverzüglich zu stellendes Verlangen die Rechte aus einem Vertrag über einen nach Art und Menge gleichwertigen (Gbegenstand abtretm. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. 2. Preisregelung 84 Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann für Gemuüse und Obst Erzeugerhöchstpreise festsetzen.