— 310 — 3. Genehmigung von Handelsbetrieben (8 Der Handel mit Gemüse und Obst im Umherziehen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde des Bezirkes gestattet, in dem der Handel betricben werden soll. Die Genehmigung wird, wo eine Preisprüfungsstelle vorhanden ist, im Einvernehmen mit dieser erteilt. Das gleiche gilt für das Feilhalten am Orte der gewerblichen Nichker lassung oder am Wohnort außerhalb fester Verkaufsstätten oder der von de# Kommunalverbänden oder Gemeinden bezeichneten Verkaufsplätze. 9 Wer im Deutschen Reiche Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten betreiben will, bedarf dazu vom 10. Mai 1917 ab neben der in der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten- handels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) vorgeschriebenen Erlaubnis einer besonderen Genehmigung durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht der Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft sowie des Garten= und Obstbaues. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie gilt, sofern sie nicht örtlich beschränkt wird, für das Reichsgebiet. Für Leiter von Sammelstellen & 15) ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich. Die Genehmigung soll in der Regel nur solchen Personen erteilt werden, die den Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten bereits vor dem 1. August 1914 im Deutschen Reiche betrieben haben und eine gewerbliche Nieder. lassung zu dieser Jeit in Deutschland hatten. Die Genehmigung wird durch Ausstellung eines Genehmigungsscheins erteilt. Genehmigungsschein und Formularbuch für Schlußscheine (F 10) sind bei Widerruf zurückzugeben. Genehmigung und Widerruf werden nach nähemr Auweisung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung offentlich bekanntgemacht. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann der Geschäftsabteilung hiernach zustehenden Befugnisse allgemein oder in einzehen Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für die in ihrem Bezirk ansässigen Händler übertragen. Gegen die Versagung und den Widerruf der Genehmigung ist Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Justellung des Bescheids bei derjenigen Stelle einzulegen, die ihn erlassen hat. Uber die Beschwerde entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.