— 311 — 4. Schlußscheine 10 Bei jeder Veräußerung von a) Kohlsorten aller Art, Mangold, Kohlrabi, Kohlrüben, Mairüben, roten Rüben (rote Beete), Möhren, Karotten, Teltower Rüben, Schwarz. wurzeln, Spargel, Erbsen, Bohnen, Gurken, Spinat, Salat, Rhabarber, Tomaten, Iwiebeln, b) Obst außer Pfirsichen, Aprikosen, Weintrauben, Tc) Südfrüchten an Großhändler oder Kleinhändler oder bei der Ubergabe an diese zum Swecke der Veräußerung hat der Veräußerer einen Schein nach einem von der Reichs- stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, vorgeschriebenen Muster (Schlußschein) in zwei Ausfertigungen auszufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Schlußscheins muß der Erwerber und der Veräußerer bei Frühgemüse und Frühobst drei Monate, im übrigen acht Monate aufbewahren und auf Verlangen den Beamten oder Beauftragten der Reichsstelle, der Preisprüfungsstelle, der Ortspolizei oder, falls das Geschäft auf öffentlichen Märkten oder in einer Markt. halle geschlossen ist, den Marktaufsichtsbeamten vorlegen. Wird Gemüse oder Obst durch Vermittlung von Sammelstellen & 15) weitervertrieben, so bedarf es der Ausstellung eines Schlußscheins bei der Ver- äußerung oder Ubergabe an den Sammelstellenleiter nicht. Dieser hat bei der Weitergabe einen einheitlichen Schlußschein für die weiterveräußerte Warc aus- zustellen. Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es ferner nicht für Ware, die ein Händler im Umherziehen, auch innerhalb des eigenen Wohnorts, von Erzeugern in deren Betriebsstätten ankauft. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann den Schlußschein auch für andere Gemüscarten vorschreiben, Befreiung für bestimmte Arten von Gemüse und Obst gewähren und bestimmen, daß dort, wo auf einem von dem Kommunalverband oder der Gemeinde ständig überwachten Markte die Preise, zu denen der Handel einkauft, zweifelsfrei festgestellt werden, in diesem Marktverkehre von der Ausstellung von Schlußscheinen abgesehen wird. Werden Waren, die in solchem Marktverkehr erworben sind, außerhalb zum Verkaufe gestellt, so muß der Erwerber im Besitz einer amtlichen Bescheinigung über die Preise sein, zu welchen er die Waren erworben hat. Der Kommunalverband hat den Großhändlern Formularbücher für die Schlußscheine zu übergeben. UÜber die Einrichtung dieser Formularbücher und die Art ihrer Verwendung erläßt die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäfts- abteilung, nähere Vorschriften.