2 St □ — 314 — . wer ohne die nach & 9 erforderliche Genehmigung Großhandel treibt oder nach erfolgtem Widerrufe der Genchmigung den Genehmigungs. schein oder ein ihm ausgehändigtes Formularbuch zu Schlußscheinen trotz Aufforderung nicht zurückgibt, . wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus- händigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schlußscheinen 10) zuwiderhandelt, l wer in den im & 11 bezeichneten Fällen Gemüse, Obst oder Südfrüchte ohne Genehmigung absetzt oder eine von ihm erforderte Auskunft uccht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvol. ständige Angaben macht oder der ihm obliegenden Pflicht zur pfleg- lichen Behandlung, Lieferung vder Verladung nicht nachkommt, . wer im Falle des §& 12 der Pflicht zur Verwahrung und pfleglicha Behandlung nicht nachkommt. In den Fgällen der Nrn. 2, 3, 5 kann neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 17 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommnnal= verbänden oder Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann Aus- nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 18 Diese Verordnung tritt mit dem 12. April 1917 in Kraft. Berlin, den 3. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermltteln nur die Postanftalten. Den , HerausgegebeniIINeichsamtdeöIsmkkm—Berlin, qedkucktiudekRkichsbwcketeL