— 317 — (Nr. 5804) Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Lederabfälle. Vom 4. April 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächti- gung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Die Nummer 569 des Zolltarifs erhält folgende Fassung: Abgenutzte Lederwaren, sofern ihre Benutzung als solche nach ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist, sowie abgenutzte Lederstücke und sonstige Lederabfälle aller Art (auch gemahlen) .. . . . . . .. frei. II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 4. April 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern (Dir. 5805) Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst auf Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie. Vom 4. April 1917. D.. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Die Vorschriften des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen gelten entsprechend für Dicjenigen Angehörigen der osterreichischungarischen Monarchie, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz