— 318 — oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ihn später dort nehmen. Die- selben Personen gelten auch für die von den Landeszentralbehörden auf Grund des & 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erlassenen Bestimmungen als den deutschen Reichsangehörigen gleichgestellt. (2 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und zu- gleich mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst außer Kraft. Berlin, den 4. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezus des Nelchs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalern. Herausgegeben im Reichsamt des Znnern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.