— 320 — 82 Für die Zeit vom 1. Mai 1917 an bis auf weiteres barf beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis für 50 Kilogramm Lebend- gewicht die aus Spalte 2 unter a bis c der Anlage ersichtlichen Preise nicht übersteigen. Staatlich zugelassene Mästungsorganisationen können mit Genehmigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts für Schweine mit mehr als 100 Kilo- gramm Lebendgewicht (mit Ausnahme ehemaliger Juchteber) höhere Preise ver- einbaren, wenn sie dem Viehhalter das zur Mästung erforderliche Futter vertraglich zur Verfügung stellen. Für Verträge mit den Mästern, die vor dem 19. März 1917 abgeschlossen sind, dürfen die seither vereinbarten Preise auch bei der Ab. nahme nach dem 1. Mai 1917 entrichtet werden. II. Schlachtrinder & 3 In der Jeit vom 1. Juli 1917 bis 31. Juli 1917 dürfen die von den Landeszentralbehörden mit der Viehaufbringung beauftragten Stellen und deren Beauftragte für Schlachtrinder, die ihnen spätestens am 30. Juni 1917 fest zum Kaufe angeboten sind, die bis zum 30. Juni 1917 maßgebend gewesenen Preise bezahlen. 84 Die Landeszentralbehörden können mit Genehmigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts in Gebieten mit besonders kleinen Rinderrassen den Preis für Schlachtrinder der Klasse B & der Verordnung vom 19. März 1917, Reichs-Gesetztl. S. 243) abweichend regeln, wobei der Preis für je 50 Kilo- gramm höchstens bis zur nächsthöheren Gewichtsstufe dieser Klasse erhöht werden darf. UlI. Gemeinsame Vorschriften für die Viehpreise 5 Die Hoöchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters und die Kosten der Verladung daselbst darf ein Zuschlag nicht erhoben werden. Für Schlachtschweine kann, wenn die Verladestelle weiter als 2 Kilomc##t vom Standort des Tieres entfernt ist, für die Kosten der Beförderung ein Ju- schlag zum Höchstpreis berechnet werden, der für je angefangene 50 Kilogramm Lebendgewicht 1 Mark nicht übersteigen darf. 86 Der Verkauf von Schlachtschweinen und Schlachtrindern darf nur an die von den Landeszentralbehörden mit der Viehabnahme beauftragten Stellen oder