— 323 — Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 814 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten vom Tage der Verkündung ab, soweit in ihnen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Bekanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 99) tritt, unbeschadet der Vorschrift im § 1 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung, außer Kraft. Berlin, den 5. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich