Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 72 Juhalté. Verordnung, teiresend Ergänzung der Ziffer 1 71 der Verordmng. betreffrnd die Ausföhrung des Gesehes vom 13. Juni 1873 üuber die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876. S. 327. — Bekannt- machung zar Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bandesrais über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren vom 23. November 1916. S. 328. — Bekanntmachung, be reffend Anderung der Militir-Transport. Ordnung S. 326. (Nr. 5807) Verordnung, betreffend Ergänzung der Liffer I 71 der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom I. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). Vom 4. April 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen #r#. verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: In Siffer 1 71 der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs- Gesetzbl. S. 137) wird als Abs. 2 folgende Bestimmung eingefügt: Wird außerhalb des Kampfgebiets zur Herstellung einer Befestigungsamlage oder im Interesse einer solchen, insbesondere zur Freilegung des Schußfeldes, ein Bauwerk oder ein sonst wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks beschädigt oder zerstört, so ist das Grundstück insoweit als zu militärischen Zwecken über- wiesen anzuschen. Das gleiche gilt, wenn die Beschädigung oder Jerstörung zwar innerhalb des Kampfgebiets, aber außerhalb einer Gefechtshandlung und im Interesse einer bereits vorhandenen dauernden Befestigungsanlage erfolgt ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. April 1917. Siegeh Wilhelm Helfferich Reichs-Gesetzbl. 1917. , 76 Ausgegeben zu Berlin den 10 April 1917.