Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 73 * Juhalt: Gesetz über die Best uerung des — und Güterveskehrs. S. 320. — v een gesetz. S. 310. — Gesetz über die brhebung eines Zuschlags zur - S. 340. — Peser über Sicherung der Kriegssteuer. S. 331 (Nr. 5810) Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs. Vom 8. April 1917. 2 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was foldgt: 81 Die Beförderung von Personen und Gütern auf Schienenbahnen sowie auf Wasserstraßen unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Abgabe nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Beförderung von Personen und Gütern auf Landwegen unterliegt dieser Abgabe insoweit, als die Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehre dienendes Unternehmen mit motorischer Kraft auf bestimmten Linien mit plan- mäßigen Fahrten betrieben wird. Als Beförderung auf Landwegen gilt auch der Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften. Der Brief, und Paketverkehr der Post und der Fährbetrieb mit Ausnahme des Eisenbahnfährbetriebs fallen nicht unter dieses Gesetz. *2 Der Abgabe unterliegt die Beförderung a) von Personen und Gütern innerhalb des Reichsgebiets; b) von Personen und Gütern im Schiffsverkehre zwischen deutschen Ost. und Nordseehäfen einschließlich der Rheinscehäfen; ferner die Beförderung von Personen bei Fahrten in die freie Sec, und zwar auch dann, wenn die Jahrten nach dem inländischen Ausgangshafen ohne Berührung anderer Orte zurückkehren; Steichs-Gesehbl. 1917. 77 Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1917.